Ich unterliege der Schweigepflicht!
Wenn Sie mit Ihren intimen Themen zu mir kommen, haben Sie ein Anrecht auf absolute Diskretion – und diese gebe ich Ihnen!
Sie brauchen mich nicht ausdrücklich schriftlich von meinem Berufsgeheimnis entbinden oder beauftragen!
Wenn Sie mir einen Auftrag erteilen, Ihre Lebensthemen professionell zu begleiten, sind ihre Rechte, Daten und Angaben auftragsrechtlich geschützt – Datenschutz!
Ich werde niemals Informationen nach außen (z.B. Behörden, Anwälte, Arbeitgeber, Medien, Forschung, Verwandte, Partner, usw.) dringen lassen, die Sie mir im Lauf unserer Zusammenarbeit anvertraut haben!
Alles, was Sie mir anvertrauen, bleibt in meinen Räumen.
Das garantiere ich Ihnen!
Bei Wikipedia gibt es diese Definition
Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht und im StGB als Verletzung von Privatgeheimnissen) ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) als auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger, der zu Schützende als Geheimnisherr.
Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.